Statuten und Gartenordnung

6. März 2009

Statuten 

Name

1.  Der Familiengarten Schönenwegen St.Gallen ist ein Verein nach Art. 60 - 79 ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral mit          Sitz in  St.Gallen. Der Verein ist als Sektion dem Schweizer Familiengarten-Verband angeschlossen.

Zweck und Ziel 

2.  Der Verein hat zum Zweck, seinen Mitgliedern die Gartenbautätigkeit sowie Freizeitgestaltungohne gewerbliche Zweckbestimmung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel ist, die Pflege der familiären Geselligkeit durch Organisation von Gartenfesten und anderen zweckdienlichen Anlässen zu fördern.

Mitgliedschaft

3.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbescholtene Person werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme. Die       Mitgliedschaft beginnt mit Pachtbeginn, gemäss Pachtvertrag. 

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien

a)    Aktivmitglieder

b)    Passivmitglieder

c)   Ehrenmitglieder

Personen oder Vereine die dem Verein nahestehen können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt. 

4.   Mitglieder, welche die Gartenordnung nicht beachten, dem Vereinszweck zuwider handeln oder durch Diebstahl dem Verein oder andern Mitgliedern Schaden zufügen, können nach erfolgloser schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss oder der Kündigung erlischt jeder Anspruch auf Pachtland und Vereinsvermögen. Allfällige Bauten müssen entfernt werden.

 

Organisation

5.   Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Diese findet im ersten Quartal jeden Jahresstatt. Die Generalversammlung ist obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse geahndet. Weitere ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand, den Revisoren oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung wünscht. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der stattfindenden Versammlung an den Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

 Bei Wahlen und Abstimmungen haben nur Aktivmitglieder Stimm- und Wahlrecht. (pro Parzelle eine Stimme)

 An der ordentlichen Generalversammlung werden folgende Traktanden behandelt:

1.   Appell

2.   Wahl der Stimmenzähler

3.   Protokoll der letzten Generalversammlung

4.   Entgegennahme und Genehmigung

a)       Jahresbericht des Präsidenten

b)       Jahresrechnung

c)       Bericht der Revisoren

d)       Budget

5.   Festsetzung der Jahresbeiträge

a)       Des Pachtzinses

b)       Des Regieersatzes

c)       Der Passivbeiträge

6.   Wahlen

a)       Des Präsidenten

b)       Des Kassiers

c)       Der übrigen Vorstandsmitglieder

d)       Der Revisoren

7.   Anträge der Mitglieder und Vorstandes

8.   Jahresprogramm

9.   Verschiedenes

 

Vorstand 

6.   Ausführendes Organ ist der Vorstand. Er setzt sich wie folgt zusammen: Präsident, Kassier, Aktuar, Obmann, Materialwart, Wirt.Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und den Kassier einzeln, die übrigen Vorstandsmitgliedern in globo. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar.

Kontrollstelle

7.  Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren und einem Ersatzrevisor.

Finanzen 

8.   Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Regieersatzgelder, Wirtschaft, Materialverkäufen undweiteren Einnahmen. Die Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr von der Generalversammlung festgesetzt.

 9.   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 10.  Der Pachtzins und die Beiträge sind bis 1. Mai zu bezahlen.

 

Kündigungen, Statutenänderung, Auflösung des Vereins

11.  Die Pachtverträge können jeweils bis 30. Juni auf den 30. September des laufenden Jahres gekündigt werden.

12.   Anträge auf Statutenänderung oder Auflösung des Vereins müssen 10 Tage vor der Generalversammlung in der Traktandenliste ausdrücklich schriftlich angekündigt werden.Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Aktivmitglieder.

13.  Sollte ein Restvermögen vorhanden sein, wird es einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

Abschlussbestimmungen

14.  Die Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Statuten.

15.  Die vorliegenden Statuten ersetzen alle vorhergehenden und treten sofort in Kraft.

  

St.Gallen, 6. März 2009 

 

Familiengarten Schönenwegen St.Gallen

 

Der Präsident                                                                     Der Kassier

       
   
 

Bernhard Kilchmann                                                         Bruno Huber

 

Gartenordnung

Verpachtung von Parzellen

Die Verpachtung von Parzellen ist ausschliesslich dem Vorstand überlassen. Eine Weiterverpachtungoder Abtausch einer Parzelle durch Mitglieder ist nicht gestattet. Auch in diesem Fall entscheidet der Vorstand auf Gesuch hin endgültig. Untermiete ist nicht gestattet. Die Gartenparzellen sind Mietobjekte und dürfen weder von Besuchern noch anderen Pächtern betreten werden.

 

Instandhaltung der Parzellen 

Jeder Pächter ist verpflichtet, seinen Garten immer in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. Er hat den Garten sachgemäss zu bearbeiten, möglichst umweltgerecht zu düngen und Schädlinge zu bekämpfen. Das Unkraut muss rechtzeitig entfernt werden.

Entlang der Weggrenze ist eine Blumenrabatte Pflicht. Jeder Pächter hat die angrenzenden Hauptwege entlang seiner Parzelle bis zur Mitte zu jäten und in sauberem Zustand zu halten. Pflanzen und Sträucher sowie andere unbewegliche Anlagen, die über 1,5m hoch sind oder werden, müssen mindestens 1m Abstand zur Parzellengrenze haben. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand. Die festgesetzten Grenzen dürfen auf keinen Fall verändert werden. Maximale Höhe für Sträucher und Bäume beträgt 2 Meter. Am Maschengitterzaun darf nichts angelehnt werden. Pflanzen, die am Zaun hoch wachsen, sind zu entfernen. Pächter, deren Parzelle an den Bach grenzt, sind verpflichtet, dass das Bachbeet im sauberen Zustand ist. Bachverbauungen dürfen nur mit Einwilligung des Vorstandes vorgenommen werden.

 

Pachtauflösung

Bei der Pachtauflösung ist die Parzelle ordnungsgemäss zu räumen, richtig umzugraben und intadellosem Zustand dem Vorstand zu übergeben. Alle vorgenommenen Änderungen sind durch den Pächter wieder zu beheben. Wird solches nicht rechtzeitig oder ungenügend getan, erfolgt eine Belastung durch den Verein.

 

Besitzerwechsel eines Gartenhauses

Übernimmt ein Mitglied eine Parzelle mit Gartenhaus, oder erstellt ein solches selbst, so übernimmt es gleichzeitig die Verpflichtung, bei Auflösung des Pachtvertrages dasselbe selbst zu entfernen. Gibt esbeim Verkauf eines Gartenhauses keine Einigung, so müssen die Bauten vom Pächter auf eigene Kosten abgeräumt werden. Der Verein übernimmt keinerlei Haftpflicht für Bauten. Gartenhäuser können bei der privaten Hausratsversicherung versichert werden.

 

Bauordnung

Die Erstellung von einem Gartenhaus, Pergola, Gewächshaus sowie das Betonieren unterstehen einer Bauordnung. Baugesuche müssen vor Baubeginn beim Obmann oder Präsident eingereicht werden. Erstnach erteilter Baubewilligung darf gebaut werden. Der Grenzabstand von mindestens 1m muss unbedingt eingehalten werden.

 

Ruhe und Ordnung

Unser Areal dient zur Erholung. Jede Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, Rauch und Gestank ist zu unterlassen. Lärmverursachende Garten- und Bauarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Das Gartenareal und die Vereinsgebäude (WC) sind immer geschlossen, ausser bei Vermietungen oder Vereinsanlässen. Ordnung und Sauberkeit ist das oberste Gebot.

 

Spielplatz, Kinder

Die Spielgeräte sind auf eigene Verantwortung zu benützen. Der Verein übernimmt keine Haftung beiUnfällen im ganzen Gartenareal. (Aufsichtspflicht von Kindern) Fussballspielen wird nur von Kindern toleriert.

Tierhaltung

Im ganzen Gartenareal müssen Hunde an die Leine. Das Halten und züchten von Tieren ist verboten.

 

Wasser 

Der Wasserverbrauch ist auf ein Minimum zu beschränken. Das Begiessen mit dem Schlauch ist verboten.In jeder Parzelle muss mindestens 1 Regenfass aufgestellt sein. Die Fässer an den Wegen sind mit Abdeckungen oder Sicherungen zu versehen. (Ertrinkungsgefahr von Kindern) Der Pächter ist für die aufgestellten Fässer verantwortlich. Der Verein übernimmt keine Haftung.

 

Abfälle

Sämtliche Abfälle sind vom Pächter zu entsorgen. (Städtische Kehrichtsabfuhr) Die gebührenpflichtigen Säcke dürfen frühestens am Vorabend bereitgestellt werden. Jeden Herbst wird eine Abfallmulde für brennbare Abfälle aufgestellt. Es darf kein Metall und keine Steine in die Mulde geworfen werden. In denParzellen darf nichts verbrannt werden. Im Frühjahr und im Herbst findet eine Altmetallabfuhr statt. Jeder Pächter ist verpflichtet, eine Kompostanlage zu betreuen, Bachanstösser mindestens 5m vom Bach entfernt.

Unkraut und verwesbare Abfälle sind auf dieser zu deponieren. (kein Fleisch)

 

Fahrwege

Das Befahren der Wege mit Velos, Motorrädern und Autos ist verboten. Zum Abladen von schwerenMaterialen ist das Befahren mit einem Auto gestattet, muss aber sofort nach dem Ablad wieder das Areal verlassen.

Die neue Gartenordnung ist ab sofort gültig und ersetzt die alte vom 2. März 1985

St.Gallen, 6. März 2009

Der Präsident                                                              Der Kassier

       
   
 

Bernhard Kilchmann                                                  Bruno Huber